Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Aufträge
Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere auch die mit unseren Vertretern, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
Die Angebote des Auftragnehmers bzw. Lieferers sind freigrenzend. Der Besteller ist nach Abschluss des Vertrages nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
Wird der Vertrag vor Fertigstellung der Lieferung einverständlich aufgelöst, hat der Besteller die bis dahin entstandenen Kosten, mindestens jedoch 30% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen.
Den Maßberechnungen liegen Aufmass und Abrechnung nach DIN 18075 zu Grunde.
Für Maßberechnungen, die nicht durch den Auftragsnehmer erfolgen, wird keine Garantie übernommen.
Wenn vom Besteller Aufträge telefonisch oder schriftlich mit falschen Maßen erteilt wurden, können bei Rücknahme des Materials höchstens 65% des berechneten Wertes gutgeschrieben werden. Eine Rücknahme erfolgt jedoch nur, wenn sich die Materialien in einwandfreiem Zustand befinden.
2. Preis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Bestellung von für den Auftraggeber auf Maß gefertigten Elementen, eine Anzahlung in Höhe von 40% des Auftragwertes zu kassieren. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach Eingang der Anzahlung.
3. Lieferfrist und Lieferung
Höhere Gewalt und Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebstörungen jeder Art, späterer Materialeingang bei uns oder unseren Lieferantenberechtigen den Lieferer, die Ausführung des Auftrages für die Zeit der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzug und Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Bei Verzug des Lieferers ist der Besteller jedoch berechtigt, nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten Frist von zwei Monaten vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Montage
Können die Monteure beim Eintreffen durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, die Montage nicht aufnehmen, ist der Besteller verpflichtet, alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
Montagearbeiten müssen, auch wenn Teillieferungen erfolgen, am Tag der Fertigstellung vom Besteller abgenommen werden, andernfalls gelten sie nach drei weiteren Tagen als abgenommen.
Ab dem Tag der Abnahme läuft die Gewährungsfrist.
5. Gewährleistung
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche werden in angemessener Frist diejenigen Mängel durch Nachbessern oder Ersatz nach unserer Wahl unentgeltlich beseitigt, die durch Material- oder Ausführungsfehler auftreten, wenn diese von uns zu vertreten sind. Die Garantiedauer hierfür beträgt zwei Jahre.
Für einwandfreie Formbeschaffenheit der Profile, deren gleich-
bleibende Materialgüte sowie deren Witterungs- und Lichtbeständigkeit einschließlich Schlagzähigkeit gemäß den Messungen nach den Prüfvorschriften fünf Jahre. Für andere durch Dritte zugelieferte Ware leisten wir Gewähr im Umfang der uns eingeräumten Gewähleistungsrechte.
Der Korrosionsschutz von Metallteilen obliegt dem Besteller, Mängelrügen sind nach Entdeckung eines Fehlers unverzüglich schriftlich zu erheben. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen.
Ein Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne unsere Zustimmung ausgeführt werden.
Glasschäden nach Abnahme der Lieferung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Zahlung
Bei Zielüberschreitungen vereinbarter Zahlungsfristen können, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der Bankzinsen für kurzfristige Kredite berechnet werden.
Monteure, Verkäufer, Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, wenn dies ausdrücklich bescheinigt ist.
Erfüllungsort für das Mahnverfahren ist Wiesbaden.